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Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschluss verkündet am 12.07.2006
Aktenzeichen: 10 Ta 351/06
Rechtsgebiete: ZPO, RVG
Vorschriften:
ZPO § 121 Abs. 4 | |
RVG § 46 |
Landesarbeitsgericht Niedersachsen BESCHLUSS
Hannover, den 12.07.2006
In dem Beschwerdeverfahren
wird die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 06.04.2006 - 6 Ca 343/05 - zurückgewiesen.
Von der Festsetzung einer Gebühr gegen die Klägerin wird abgesehen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Streitbefangen ist in der Beschwerdeinstanz ausschließlich das Begehren der Klägerin, ihr für die Wahrnehmung des Termins vom 04.08.2005 einen Korrespondenzanwalt beizuordnen, weil ihr eigentlicher Prozessbevollmächtigter an der Wahrnehmung des Termins gehindert war, sein Sozius sich im Urlaub befand und dem Terminsverlegungsantrag nicht stattgegeben worden war. Gemäß § 121 Abs. 4 ZPO darf nur ein Verkehrs- oder Beweisaufnahmeanwalt, nicht aber ein Unterbevollmächtigter für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung beigeordnet werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO, die nicht auslegungs- und ergänzungsfähig sind, liegen nicht vor.
Es besteht jedoch Veranlassung, darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung der Kammer die Kosten, die durch die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten als Terminsvertreter zur Wahrnehmung des Termins vom 04.08.2005 entstanden sind, vom beigeordneten Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 46 RVG als Auslagen gegenüber der Staatskasse abgerechnet werden können. Dies folgt daraus, dass der beigeordnete Prozessbevollmächtigte infolge der bereits länger feststehenden Wahrnehmung eines anderen Termins gehindert war, den kurzfristig anberaumten Termin vom 04.08.2005 wahrzunehmen. Eine Möglichkeit, den Termin von seinem Sozius wahrnehmen zu lassen, bestand nicht, weil sich dieser Sozius im Urlaub befand. Die Beauftragung eines Terminsvertreters war im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses, mit dem der Terminsverlegungsantrag zurückgewiesen war, zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Klägerin unabweislich. Somit sind die Kosten des Unterbevollmächtigten als notwendige Auslagen gemäß § 46 RVG erstattungsfähig (vgl. KG Berlin, 01.11.2004, 19 WF 222/04, Rpfl 2005, S. 200; Stein-Jonas-Bork, ZPO, 22. Aufl., § 121, Rz. 37 f.). Von der Festsetzung einer Gebühr nach KV 8613 war abzusehen.
Mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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